Die Einstufung ist eine Eigenschaft des Stoffes
Ob Ware beförderungsrechtlich gefährlich ist, bestimmen ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften anhand eines festgelegten Systems von Klassen und Kriterien. Es ist keine kaufmännische Einschätzung, und es hängt nicht davon ab, wie viel versandt wird oder wie sorgfältig verpackt wurde.
Manche Stoffe sind offensichtlich gefährlich. Viele sind es nicht: Aerosole, Batterien, Farben, Klebstoffe, manche Reinigungsmittel, manche Maschinen mit Kraftstoff oder Batterie. Die Gegenstände, die Probleme machen, sind meist die, nach denen niemand gefragt hat.
Die Pflicht, das festzustellen, liegt beim Absender
Die Partei, die die Ware zur Beförderung übergibt, ist dafür verantwortlich festzustellen, ob sie gefährlich ist, sie richtig einzustufen und sie zu deklarieren. Ein Frachtführer darf sich auf diese Erklärung verlassen und ist nicht in der Lage, sie zu prüfen — niemand an einer Rampe kann den Flammpunkt einer Flüssigkeit in einem verschlossenen Fass bestimmen.
Wegen dieser Verteilung wird nicht deklariertes Gefahrgut ernst genommen. Es ist kein Papierversäumnis; es bringt eine Ladung auf ein dafür nicht ausgerüstetes Fahrzeug, mit einem dafür nicht geschulten Fahrer und mit Einsatzkräften, die nicht wüssten, worauf sie zugehen.
Das Regelwerk umfasst weit mehr als ein Papier
Die Straßenbeförderung gefährlicher Güter in Europa richtet sich nach dem ADR-Übereinkommen, das regelt, welche Stoffe in welchen Mengen befördert werden dürfen, wie sie zu verpacken sind, wie Versandstücke zu bezeichnen und zu kennzeichnen sind, wie das Fahrzeug zu kennzeichnen und auszurüsten ist und welche Schulung der Fahrer haben muss.
Das Beförderungspapier hält die Einhaltung all dessen fest. Es erzeugt sie nicht, und ein korrekt ausgefülltes Papier zu falsch verpackter Ware ist kein regelkonformer Transport.
Begrenzte Mengen und Ausnahmen gibt es, und sie sind kein allgemeiner Ausweg
Das Regelwerk enthält Bestimmungen, unter denen kleinere Mengen in bestimmter Verpackung geringeren Anforderungen unterliegen. Sie sind genau gefasst, stoff- und verpackungsbezogen und keine Kategorie, in die sich ein Versender nach eigenem Ermessen stellen kann.
Wo eine Sendung unter eine solche Bestimmung fallen könnte, ist das eine Frage für einen Gefahrgutbeauftragten und keine Annahme, die man treffen sollte. Sie falsch zu treffen erzeugt eine nicht deklarierte Sendung mit einer Begründung daran.
Jeder Verkehrsträger hat ein eigenes Regelwerk
Das ADR regelt die Straße. Schiene, See und Luft haben jeweils eigene Vorschriften, mit eigener Einstufungstiefe, eigenen Grenzen und eigenen Papieren. Eine Sendung, die mit mehr als einem Verkehrsträger läuft, muss unter Umständen mehr als ein Regelwerk erfüllen, und eines zu erfüllen erfüllt ein anderes nicht.
Das zählt für alles, was als Straßentransport beginnt und per See oder Luft weiterläuft, wo die Anforderungen des zweiten Abschnitts strenger sein können als die des ersten.
Die Grenzen dieser Erläuterung
Dies ist eine Erläuterung darüber, wo die Pflichten liegen, geschrieben, damit ein Versender weiß, welche Fragen ihm gehören. Es ist kein Einstufungsleitfaden, es enthält keine Schwellenwerte, und es ersetzt keine Beratung.
Die Vorschriften sind detailliert, sie unterscheiden sich zwischen den vier Verkehrsträgern, und sie werden in einem festen Zyklus überarbeitet. Wer unsicher ist, ob seine Ware in den Anwendungsbereich fällt, sollte diese Frage einem Gefahrgutbeauftragten stellen, bevor die Sendung zur Beförderung übergeben wird, und nicht, nachdem sie abgewiesen wurde.